§ 35. Berücksichtigung von öffentlichen GeldernParagraph 35, Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom 30. November 2009 gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 Litera d, der Verordnung (EG) 73 aus 2009, in der Fassung der Verordnung (EG) 1250 aus 2009, vom 30. November 2009 gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.