§ 35. Untervergleichsbetriebe.Paragraph 35, Untervergleichsbetriebe.
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die die in Paragraph 8, Absatz eins, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (Paragraph 45,) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden Paragraph 44, zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.