(5)Absatz 5,Sind Feststellungen im Sinne des Abs. 1 erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Abs. 1 zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Abs. 1 finden die Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a keine Anwendung.Sind Feststellungen im Sinne des Absatz eins, erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Absatz eins, zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Absatz eins, finden die Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, keine Anwendung.