Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch zwei,, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 320 aus 1977,)

Text

Paragraph 31 a,

Pächteranteil

  1. Absatz eins,Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze oder teilweise verpachtet, so ist, wenn einer der Beteiligten zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, für Zwecke dieser Steuer ein Pächteranteil festzustellen. Hiebei richtet sich der Pächteranteil nach dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des Paragraph 40, Für die Feststellung der Anteile ist bei überwiegender Ackernutzung der gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen der Pächteranteil mit 15 v. H., bei überwiegender Grünlandnutzung mit 30 v. H. des Ertragswertes der gepachteten Flächen anzusetzen. Dieser festgestellte Wert gilt gegenüber dem Pächter als Einheitswert, wobei die Rundungsbestimmungen des Paragraph 25, nicht anzuwenden sind. Liegt weder eine Acker- noch eine Grünlandnutzung vor, so richtet sich der Pächteranteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung an dem unter sinngemäßer Anwendung der für die Ermittlung des Ertragswertes geltenden Bestimmungen sich ergebenden Wert der gepachteten Flächen einschließlich darauf entfallender allfälliger Zuschläge im Sinne des Paragraph 40,
  2. Absatz 2,Für die Feststellungen der Anteile im Sinne des Absatz eins, sind jene Ertragsverhältnisse maßgebend, die für die gepachteten Flächen in der letztgültigen Einheitswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde gelegt wurden.
  3. Absatz 3,Pächteranteile unter 20 000 S für den einzelnen Pächter sind nicht festzustellen.
  4. Absatz 4,Für Zwecke der Vermögensteuer des Grundeigentümers ist, soweit hierüber nicht gemäß Absatz eins, abgesprochen wurde, ein Pächteranteil auch dann festzustellen, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Feststellung bei einzelnen Pächtern nicht gegeben sind, jedoch der Betrag von insgesamt 20 000 S überschritten wird.
  5. Absatz 5,Sind Feststellungen im Sinne des Absatz eins, erst auf einen Zeitpunkt vorzunehmen, der nach einem Feststellungszeitpunkt für den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes liegt, weil ein Pachtverhältnis erst nach diesem Feststellungszeitpunkt begründet oder verändert wurde oder einer der Beteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, so erfolgt die Feststellung der Anteile im Sinne des Absatz eins, zum 1. Jänner des Jahres, das der Begründung oder Änderung des Pachtverhältnisses folgt, bzw. auf jenen Zeitpunkt, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebend ist. Für Änderungen von Feststellungen im Sinne des Absatz eins, finden die Wertgrenzen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Ändern sich die Voraussetzungen für die Feststellung der Pächteranteile gemäß Absatz eins und 4, so sind geänderte Bescheide zu erlassen. Die Bestimmungen der Absatz 2 und 5 gelten auch für Feststellungen gemäß Absatz 4,
  7. Absatz 7,Ist eine gemäß Absatz eins, zu treffende Feststellung für eine Feststellung gemäß Absatz 4, von Bedeutung, so ist im Fall der Änderung oder nachträglichen Erlassung des Bescheides über die erstgenannte Feststellung der Bescheid über die letztgenannte Feststellung durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Wurde ein Pächteranteil gemäß Absatz 4, festgestellt und wird auf einen späteren Stichtag eine Feststellung gemäß Absatz eins, getroffen, die für die Feststellung gemäß Absatz 4, von Bedeutung ist, so ist auch auf diesen späteren Stichtag ein Pächteranteil gemäß Absatz 4, festzustellen.
  8. Absatz 8,Feststellungen gemäß Absatz eins, werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Absatz 4, werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Absatz eins, festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Absatz 4, festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Absatz eins, ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Absatz eins, auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit Paragraph 101, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Absatz 4, auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.