(8)Absatz 8,Feststellungen gemäß Abs. 1 werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Abs. 4 werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Abs. 1 festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Abs. 4 festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Abs. 1 auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit § 101 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Abs. 4 auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.Feststellungen gemäß Absatz eins, werden einheitlich mit Wirkung für alle am Pachtverhältnis Beteiligten getroffen. Feststellungen gemäß Absatz 4, werden einheitlich getroffen, wenn auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Soweit auf Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, ist der gemäß Absatz eins, festzustellende Pächteranteil nach Maßgabe der Beteiligung aufzuteilen. Eine solche Aufteilung ist bei den gemäß Absatz 4, festzustellenden Pächteranteilen vorzunehmen, wenn auf der Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind. Von Bescheiden über Feststellungen gemäß Absatz eins, ist je eine Ausfertigung dem Verpächter und dem Pächter zu übermitteln. Wenn bei Bescheiden über Feststellungen gemäß Absatz eins, auf der Seite des Verpächters oder des Pächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind, so findet hinsichtlich der jeweils auf Seite des Verpächters oder des Pächters bestehenden Personenmehrheit Paragraph 101, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß Anwendung; dies gilt entsprechend, wenn bei Bescheiden gemäß Absatz 4, auf Seite des Verpächters mehrere Personen am Pachtverhältnis beteiligt sind.