Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
28.05.1971
Außerkrafttretensdatum
26.06.2001
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1,
BGBl. Nr. 172/1971)
Text
§ 25. Abrundung der Einheitswerte und NichtfeststellungParagraph 25, Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung
geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 2000 S undbeim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 2000 S und
beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 5000 S,beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 5000 S,
sind nicht festzustellen.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen, Rundung, Kleinbetragsgrenze,
Bagatellgrenze
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042658
Alte Dokumentnummer
N3195513711P