Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 172/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

28.05.1971

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1971 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Text

Paragraph 25, Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung

geringfügiger Einheitswerte

Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe

  1. Ziffer eins
    beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, geringer ist als 2000 S und
  2. Ziffer 2
    beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, geringer ist als 5000 S,
sind nicht festzustellen.