§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei
Vermögenszusammenrechnung.Paragraph 24, Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei, Vermögenszusammenrechnung.
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist.Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zusammenzurechnen ist.