Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

30.07.1955

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

Paragraph 24, Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei, Vermögenszusammenrechnung.

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zusammenzurechnen ist.

Schlagworte

Miteigentum, Miteigentümer, Mitunternehmer, Zusammenveranlagung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042657

Alte Dokumentnummer

N3195513710P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P24/NOR12042657

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