Bewertungsgesetz 1955
BGBl.Nr. 148/1955
Paragraph 24
30.07.1955
30.11.1993
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Paragraph 24, Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei, Vermögenszusammenrechnung.
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zusammenzurechnen ist.