Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

06.01.2001

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

römisch vier. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 29, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.
    4. Ziffer 4
      Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 17, 15 a, 22, Absatz eins und 23 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
    5. Ziffer 5
      Paragraphen 8, Absatz 3,, Absatz 4, Litera b,, Absatz 5, 19, Absatz 2 und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
  2. Absatz 2,Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 108, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schlagworte

BGBl. Nr. 181/1954, BGBl. Nr. 108/1952, Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40014665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P34/NOR40014665

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