(1)Absatz eins,1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
§ 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.Paragraph 8, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 29, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht. § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind. §§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 17, 15 a, 22, Absatz eins und 23 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.