Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
15.07.1955
Außerkrafttretensdatum
18.12.2001
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
2. Pflichten Dritter.
§ 24.Paragraph 24,
Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042610
Alte Dokumentnummer
N31955124930