Bundesrecht konsolidiert

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

2. Pflichten Dritter.

Paragraph 24,

Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042610

Alte Dokumentnummer

N31955124930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P24/NOR12042610

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