Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,
BG
Paragraph 24
15.07.1955
18.12.2001
32/06 Verkehrsteuern
Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben; die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte Abschriften der Niederschriften über die von ihnen beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen zu übersenden.
Meldepflicht
13.06.2024
10003850
NOR12042610
N31955124930