Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1955 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.07.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 9, Erwerb zur Rettung eines Grundpfandrechtes.

  1. Absatz eins,Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Gegenleistung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) muß mindestens 80 v. H. des Wertes des Grundstückes betragen,
    2. Ziffer 2
      das Meistbot einschließlich des Wertes der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, darf den Betrag, den der Pfandgläubiger für den Erwerb des Pfandrechtes aufgewendet hat, und den Wert der dem Pfandrecht im Rang vorangehenden Rechte nicht übersteigen. Vorangehende Rechte dritter Personen, die in der Zwangsversteigerung ausgefallen sind, bleiben unberücksichtigt. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird, im Falle der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens der Übernahmspreis,
    3. Ziffer 3
      der Pfandgläubiger darf das Pfandrecht nicht zur Ersparung von Abgaben bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstückes erworben haben.
  2. Absatz 2,Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber oder sein Erbe das Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußert, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) übersteigt. Hat der Erwerber oder sein Erbe Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde Verbesserungen des Grundstückes gemacht, so ist der Wert derselben der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit die Verbesserungen bei der Weiterveräußerung noch vorhanden sind. Die Steuer wird jedoch in allen Fällen nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des Mehrerlöses gedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Grundpfandgläubiger zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück durch Kaufvertrag erwirbt.
  4. Absatz 4,Grundpfandrechte sind Hypotheken und Reallasten.
  5. Absatz 5,Grundpfandgläubiger sind Hypothekargläubiger und Reallastgläubiger. Einem Grundpfandgläubiger steht gleich,
    1. Ziffer eins
      wer ein Grundpfandrecht zum Zweck der Sicherung einem anderen abgetreten hat,
    2. Ziffer 2
      wer ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht hat,
    3. Ziffer 3
      wer eine Bürgschaft für eine einem Grundpfandrecht zugrunde liegende Verbindlichkeit übernommen hat.

Anmerkung

1. Meistbot = höchstes Gebot bei Versteigerung
Überbot = nach Ende der Versteigerung ergehendes Angebot, das mindestens 125 v. H. des Meistbots betragen muß
Reallast = Haftung eines Grundstückes für wiederkehrende Leistungspflichten des Eigentümers
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Versteigerung, Exekution, Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042578

Alte Dokumentnummer

N3195512277S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/140/P9/NOR12042578

Navigation im Suchergebnis