Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1955 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GrEStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 18, Abgabenerklärung.

  1. Absatz eins,Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift dieser Schrift anzuschließen.
  2. Absatz 2,Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im Paragraph 17, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Abgabenerklärung nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
    2. Ziffer 2
      der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
    3. Ziffer 3
      dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde eine Leistung auferlegt wird,
    4. Ziffer 4
      ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt,
    5. Ziffer 5
      einer der im Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Tatbestände eintritt.

Anmerkung

1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1962

Schlagworte

Steuererklärung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042587

Alte Dokumentnummer

N3195512286S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/140/P18/NOR12042587

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