Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
§ 18. Abgabenerklärung.Paragraph 18, Abgabenerklärung.
(1)Absatz eins,Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt unter Verwendung des amtlichen Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der Besteuerung ausgenommen ist. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift dieser Schrift anzuschließen.
(2)Absatz 2,Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im § 17 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im Paragraph 17, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Abgabenerklärung nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen, wennDie Abgabenerklärung nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn
die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
dem Erwerber des Grundstückes bei Genehmigung des Erwerbsvorganges durch die Genehmigungsbehörde eine Leistung auferlegt wird,
ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt,
einer der im § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 angeführten Tatbestände eintritt.einer der im Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Tatbestände eintritt.
Anmerkung
1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/19622. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1962,