Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.08.1969
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
GrEStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 17. Steuerschuldner.Paragraph 17, Steuerschuldner.
Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Anmerkung
1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987,
BGBl. Nr. 309/1987.
2. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 277/1969
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042586
Alte Dokumentnummer
N3195512285S