Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
§ 17. Steuerschuldner.Paragraph 17, Steuerschuldner.
Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Anmerkung
1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/19692. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1969,