Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
  2. Absatz 2,Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
  3. Absatz 3,Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof
    1. Ziffer eins
      mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
    2. Ziffer 2
      mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12114733

Alte Dokumentnummer

N6199812000O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P5/NOR12114733

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