Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
UNTERABSCHNITT A
Reisekostenvergütung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2)Absatz 2,Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
(3)Absatz 3,Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof
mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12114733
Alte Dokumentnummer
N6199812000O