Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

UNTERABSCHNITT A

Reisekostenvergütung

§ 5.

  1. Absatz einsAls Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
  2. Absatz 2Bei Verkehrsstörungen hat der Beamte von sonst gegebenen Möglichkeiten einer Fortsetzung der Reisebewegung Gebrauch zu machen, wenn die Fortsetzung eine Verkürzung der Gesamtreisedauer voraussehen läßt und ein damit verbundener Mehraufwand die Kosten der durch die Verkehrsstörung entstandenen Verzögerung nicht oder nicht wesentlich übersteigt.
  3. Absatz 3Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle zum Bahnhof
    1. Ziffer eins
      mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,
    2. Ziffer 2
      mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.