Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.02.1965
Außerkrafttretensdatum
31.07.1999
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 37.
(1)Absatz einsDer Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
(2)Absatz 2Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.
Schlagworte
Dienststellenleiter
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12093291
Alte Dokumentnummer
N61955101390