Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.02.1965

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

§ 37.
  1. Absatz einsDer Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
  2. Absatz 2Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.

Schlagworte

Dienststellenleiter

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093291

Alte Dokumentnummer

N61955101390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P37/NOR12093291

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