Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.02.1965

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.
  2. Absatz 2,Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.