Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 20

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch drei

Dienstverrichtungen im Dienstort

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
    2. Ziffer 2
      die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
  3. Absatz 3,Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Beamten, auf die Absatz 3, anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Schlagworte

Gepäck

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40274587

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P20/NOR40274587

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