Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch drei

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Dienstverrichtungen im Dienstort

>

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
    2. Ziffer 2
      die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
  3. Absatz 3,Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Beamten, auf die die Bestimmung des Absatz 3, Anwendung findet, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Schlagworte

Gepäck

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093285

Alte Dokumentnummer

N61955101330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P20/NOR12093285

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