Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien) Art. 1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1954

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.11.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins

Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/72/A1/NOR40084323

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