Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,
Vertrag – Jugoslawien
Artikel eins
11.11.1953
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.
09.07.2019
10011282
NOR40084323