Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
EisbEG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. VI.)Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch sechs.) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch § 15 Z 3 BGBl. Nr. 137/1975)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)
(3)Absatz 3,Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025369
Alte Dokumentnummer
N2195416992R