Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch sechs.)

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)

  2. Absatz 3,Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025369

Alte Dokumentnummer

N2195416992R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P24/NOR12025369

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