Absatz eins,Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch sechs.)
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)