Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 23

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist eine Kopie des Enteignungsbescheides anzuschließen.
  2. Absatz 2,Hat das Eisenbahnunternehmen die Entschädigung vorbehaltlos gezahlt, so gilt die im Bescheid festgesetzte Entschädigung als von ihm anerkannt.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung aller Anträge gilt die im Enteignungsbescheid festgelegte Entschädigung als vereinbart.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046985

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P23/NOR40046985

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