Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Entschädigung wird auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens festgestellt; doch ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn das Eisenbahnunternehmen dieses Ansuchen nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides stellt.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der Entschädigung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist.
  3. Absatz 3,Dem Gesuch um diese Feststellung ist der Enteignungsbescheid nebst den zur Identifizierung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen Behelfen beizulegen.
  4. Absatz 4,Das Gesuch kann für alle in dem Sprengel einer Katastralgemeinde gelegenen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025368

Alte Dokumentnummer

N2195416991R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P23/NOR12025368

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