Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.
  2. Absatz 2,Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (Paragraphen 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.
  3. Absatz 3,Aufgehoben; (EGVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Artikel römisch drei, Absatz eins,).
  4. Absatz 4,Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch fünf.)
  5. Absatz 5,Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025363

Alte Dokumentnummer

N2195416986R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P18/NOR12025363

Navigation im Suchergebnis