Absatz eins,Die Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,
BG
Paragraph 18
15.04.1954
31.12.2004
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
27.09.2023
10001929
NOR12025363
N2195416986R