Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 17

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (Paragraph 12,), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.
  2. Absatz 2,Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die Paragraphen 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie Paragraph 30, Absatz 2, über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (Paragraph 9, Absatz eins,), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046975

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P17/NOR40046975

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