Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1954

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

15.04.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (Paragraph 12,), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch vier.)
  2. Absatz 2,Soweit die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt, ist die Entscheidung bis zum Bekanntwerden der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschieben.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025362

Alte Dokumentnummer

N2195416985R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P17/NOR12025362

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