Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
15.04.1954
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
EisbEG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. IV.)Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (Paragraph 12,), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, Artikel 52 Z. römisch vier.) (2)Absatz 2,Soweit die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt, ist die Entscheidung bis zum Bekanntwerden der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschieben.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025362
Alte Dokumentnummer
N2195416985R