§ 5. Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft. Paragraph 5, Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.