Grubenwehrehrenzeichen
Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1954,
Paragraph 5
11.04.1954
31.12.2001
Paragraph 5, Das unbefugte Tragen des Grubenwehrehrenzeichens wird von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 300 S bestraft.