Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung § 2

Kurztitel

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1954

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.10.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen:

„BEREINIGT

BGBl. 188/54“.

  1. Absatz 2,Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster römisch eins des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.
  2. Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001923

Dokumentnummer

NOR12025396

Alte Dokumentnummer

N2195418772R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/237/P2/NOR12025396

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