Kurztitel

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1954,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.10.1954

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen:

„BEREINIGT

BGBl. 188/54“.

  1. Absatz 2,Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster römisch eins des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.
  2. Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.