Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien) Art. 1

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Herkunftsbezeichnungen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1954

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden Länder hinweisen, gegen den unlauteren Wettbewerb bei jedem kaufmännischen Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
  3. Absatz 3,Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden Teile, welche von dem anderen Teil genehmigt wurde, ergänzt werden.

Anmerkung

1. Vgl. §§ 2-6, insb. § 6 Abs. 2, UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
2. Zum Abs. 3: Ergänzung durch Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 348/1972.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001927

Dokumentnummer

NOR12025448

Alte Dokumentnummer

N2195424719S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/235/A1/NOR12025448

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