Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden Länder hinweisen, gegen den unlauteren Wettbewerb bei jedem kaufmännischen Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.