Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
3. Rückstellungsanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.01.1954
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden. Rückstellungsansprüche der in Paragraph eins, Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Gesetzesnummer
20001666
Dokumentnummer
NOR40025396