3. Rückstellungsanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954,
Paragraph 6,
31.01.1954
Rückstellungsansprüche der in Paragraph eins, Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.