Kurztitel

3. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.01.1954

Text

Paragraph 6,

Rückstellungsansprüche der in Paragraph eins, Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.