Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1954
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen. Ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (Paragraph 2, Absatz eins,) ist darauf hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Gesetzesnummer
10003840
Dokumentnummer
NOR12042524
Alte Dokumentnummer
N3195426103L