Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1954

Text

Paragraph 6,

Ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (Paragraph 2, Absatz eins,) ist darauf hinzuweisen.