Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,
Paragraph 6
01.01.1954
Ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (Paragraph 2, Absatz eins,) ist darauf hinzuweisen.