(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.