Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.