Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1954

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarung gemäß Absatz eins, hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni 1954 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Besteht hinsichtlich der nach Absatz eins, verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach Paragraph 3, oder bis zum Ablauf der im Paragraph 3, vorgesehenen Frist gehemmt.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann bestimmt werden, daß die im Absatz eins, vorgesehene Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere Weise als nach Absatz 2, erfolgt.