Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 000 S übersteigen; der übersteigende Betrag ist mit 90 vH anzusetzen. Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß § 123 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden. Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen;Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 000 S übersteigen; der übersteigende Betrag ist mit 90 vH anzusetzen. Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß Paragraph 123, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden. Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen;