Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Bezugszeitraum für Ziffer eins :, ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch drei,, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 620 aus 1981,)

für Ziffer eins, zweiter Satz: ab 1. 1. 1984 (Veranlagungsjahr 1984)

(Abschn. römisch drei Artikel römisch vier, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983,)

für Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch drei,, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 620 aus 1981,)

für Ziffer 6 :, ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)

(Abschn. römisch drei, Artikel römisch drei,, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 620 aus 1981,)

Text

Paragraph 7, Hinzurechnungen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (Paragraph 6,) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind:

  1. Ziffer eins
    Zinsen sowie nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Die Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und Wertsicherungsbeträge insgesamt 60 000 S übersteigen; der übersteigende Betrag ist mit 90 vH anzusetzen. Bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, gelten hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Kreditinstitute sind Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten Darlehen, die von Fonds gewährt werden, die durch Bundesgesetz errichtet und mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie Darlehen, die vom Bund für Forschungszwecke gewährt werden. Nicht als Dauerschulden im Sinne des ersten Satzes gelten auch Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen gemäß Paragraph 123, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, bzw. nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, übernommen hat, sowie jene Schulden zur Finanzierung von Ausfuhrumsätzen der genannten Art, die aus Mitteln der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung refinanziert werden. Übersteigen bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die Dauerschulden 80 vH des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, so ist auf Antrag insoweit von einer Hinzurechnung abzusehen;
  2. Ziffer 2
    Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  3. Ziffer 3
    die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung der Einlage des stillen Gesellschafters sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters im Betrieb gewährt worden sind. Dies gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1972,)
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, Aufgehoben durch Absatz eins, VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1961,)
  6. Ziffer 6
    Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist;
  7. Ziffer 7
    Vorteile, die von Vereinigungen zum gemeinsamen Ankauf von Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile 3 v. H. der auf die Waren geleisteten Barzahlungen überstiegen haben. Hiebei ist es gleichgültig, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist;
  8. Ziffer 8
    die Hälfte der Miet- und Pachtzinse für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinse beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
  9. Ziffer 9
    die Anteile am Verlust einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.