(2)Absatz 2,Die Ehe gilt an dem Tag als zustandegekommen, an dem die Verlobten die konfessionelle Eheschließungserklärung abgaben (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe a), den Antrag auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung stellten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) oder den Ehewillen bekundeten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe c). Läßt sich dieser Tag nicht einwandfrei feststellen, so ist der Tag maßgebend, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Der Tag des angenommenen Zustandekommens der Ehe ist in jedem Fall in der Entscheidung festzustellen.Die Ehe gilt an dem Tag als zustandegekommen, an dem die Verlobten die konfessionelle Eheschließungserklärung abgaben (Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe a), den Antrag auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung stellten (Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe b) oder den Ehewillen bekundeten (Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe c). Läßt sich dieser Tag nicht einwandfrei feststellen, so ist der Tag maßgebend, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Der Tag des angenommenen Zustandekommens der Ehe ist in jedem Fall in der Entscheidung festzustellen.