Absatz eins,War es Verlobten in der Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1945 nur aus rassischen oder politischen Gründen unmöglich, die Ehe miteinander zu schließen, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe dennoch als zustandegekommen gilt. Voraussetzung für diesen Ausspruch ist, daß
- Ziffer einszumindest einer der Verlobten ab 27. April 1945 österreichischer Staatsbürger war (Paragraph eins, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949);
- Ziffer 2die Verlobten in der Zeit der Behinderung
- Litera aeine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erwirkt oder ihren Entschluß, eine eheliche Verbindung miteinander einzugehen, sonstwie nach dem Recht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft erklärt hatten und die Trauung oder Erklärung in das konfessionelle Eheregister eingetragen worden ist,
- Litera bvor dem Standesbeamten das Aufgebot bestellt oder bei der zuständigen Behörde die Genehmigung der Eheschließung beantragt hatten und über diese Vorgänge amtliche Urkunden errichtet worden waren oder
- Litera cin einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt ihren Ehewillen bekundet haben und hiefür eindeutige und völlig unbedenkliche Beweismittel beigebracht werden können und
- Ziffer 3die Nachholung der Eheschließung nur wegen des Todes des einen Teiles verhindert worden ist.