Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976,
Paragraph 88
01.07.1976
28.02.2013
Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.